Feudalismus
Das Lehenswesen war eine Herrschafts- und Besitzordnung, die es vor allem im europäischen Mittelalter und der frühen Neuzeit gab. In Lehnswesen steckt das Wort „lehen“, was im Altdeutschen so viel wie „leihen“ bedeutet. Beim Lehnswesen wurde also etwas verliehen. Es handelte sich dabei vor allem um Ländereien oder Grundstücke wie ein Schloss, ein Weingut oder ein Bauernhof.
Ein Monarch, zum Beispiel ein König, besaß viele Ländereien. Weil es für ihn schwierig war, sich um alle Ländereien selbst zu kümmern, verlieh er Teile seines Besitzes an andere Adelige oder auch an wichtige Klöster und Bischöfe der katholischen Kirche. Das heißt, er gab ihnen das Recht ein Teil seines Landes zu benutzen, blieb jedoch der Besitzer. Dieses verliehene Land bezeichnete man als Lehen oder Lehnsgut. Der Verleiher war der Lehnsherr, während der Beliehene Vasall genannt wurde.
Die Vasallen konnten in ihrem Lehen über Land und Leute bestimmen und zum Beispiel Steuern oder einen Teil der Ernte einziehen. Dadurch durften sie sich Titel wie Graf oder Herzog geben. Im Gegenzug waren sie ihrem Lehnsherren zur Treue verpflichtet. Sie mussten ihm beispielsweise für einen Krieg Soldaten zur Verfügung stellen oder Beamte, die ihm bei der Verwaltung seines Reiches halfen. Manche Vasallen verliehen Teile ihres Lehens weiter an andere Adelige und hatten dann selbst Vasallen. Auf diese Weise entstand eine Herrschaftspyramide, an deren Spitze ein König oder Kaiser stand. Ein Staat, der so organisiert war, nannte man einen Feudalstaat.
Ein Vasall behielt das Lehen solange, bis er starb. Wenn er Verwandte hatte, konnten das Lehen und der dazugehörige Titel vererbt werden. Es gab je nach Ort unterschiedliche Gesetze darüber, wer Erbe war. Normalerweise durften nur Blutsverwandte erben, also keine eingeheirateten Familienmitglieder. An erster Stelle stand meist der älteste Sohn. Wenn es keine männlichen Nachkommen gab, konnte auch eine Tochter oder eines der Geschwister erben. Hatte ein Vasall gar keine erbberechtigten Verwandten, so fiel das Lehen wieder dem Lehnsherrn zu.